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Aktuelles von der Beihilfestelle

von Kurt O. Wörl

Anders als gesetzlich versicherte Arbeitnehmer sind bayerische Beamte und Pensionäre i.d.R. privat krankenversichert und erhalten für einem gewissen Anteil der Krankheitskosten vom Dienstherren eine staatliche Beihilfe. Während die private Krankenkasse Leistungen entsprechend der abgeschlossenen Tarife leistet, richten sich die Leistungen der Beihilfe nach der Bayer. Beihilfeverordnung (BayBhV) aufgrund Art. 96 des Bayer. Beamtengesetzes (BayBG).

Die Beihilferegelungen sind allerdings nicht für jeden leicht zu erschließen, sodass sich für Berechtigte immer wieder Unsicherheiten hinsichtlich der Leistungssprüche ergeben. Um dem etwas entgegenzuwirken, hat sich Frau Tonig, von der Beihilfestelle des Landesamts für Finanzen in Ansbach (LfA Ansbach), bereit erklärt, im Rahmen unserer September-Monatsversammlung die Neuerungen im  Beihilferecht darzustellen.

Wir erfuhren z.B., dass es seit 1.1.2020 Verbesserungen in der Beihilfe gibt. So wurde der Grenzbetrag für gesetzlich versicherte Ehegatten und Lebenspartner auf 20.000 EUR angehoben und er soll ab 2024 zudem regelmäßig an die Rentenentwicklung angepasst werden. Der Grund ist, dass die Ehegatten als Rentner nicht nur deswegen, weil sie durch Rentenerhöhung über den Grenzbetrag  gelangen, ihre Beihilfeansprüche verlieren.

Mussten vormals bei der Beihilfe eingereichte Arztrechnungen in Summe mindestens 200 EUR erreichen, so gilt diese Beschränkung nicht mehr. D.h., es kann jede eingehende Rechnung, auch wenn diese unter 200 EUR summiert, jederzeit eingereicht werden. Verlängert wurde auch die Frist, in der spätestens die Belege einzureichen sind. Vorher mussten die Arztrechnungen binnen eines Jahres eingereicht werden, dafür haben Beihilfeberechtigte nunmehr drei Jahre Zeit.

Anträge auf Beihilfe können seit geraumer Zeit sowohl – wie bisher – per Beihilfeformulare auf dem Postweg, aber auch seit einiger Zeit online am PC und noch einfacher neuerdings auch per Beihilfe-App digital eingereicht werden. Die Belegen müssen lediglich in der App mit dem Smartphone fotografiert und (natürlich verschlüsselt) per Internet an die Beihilfestelle versandt werden.

Wer weiterhin per Formular seine Beihilfe einreicht sollte dabei berücksichtigen, dass die Originalbelege den eigentlichen Sachbearbeiter nicht erreichen. Diese werden bei Eingang manuell digitalisiert und die Beihilfe wird nur anhand der digitalisierten Dateien bearbeitet. Das heißt aber auch, dass bei gewünschter Rückgabe der Originalbelege, diese nicht mehr erhältlich sind. Auch hier werden nur Ausdrucke der digitalen Dateien an den Antragsteller zurückgesandt.

Da Frau Tonig selbst nicht im Bereich der Beihilferegelungen bei Pflegebedarf zuständig ist, streifte sie diesen Bereich zu Beginn ihres Vortrages nur am Rande. Sie wies aber darauf hin, dass für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte der Dienstleister COMPASS – Private Pflegeberatung GmbH für die Pflegeberatung zuständig ist. Aufwendungen der Pflegeberatung bei COMPASS sind beihilfefähig.

Im Rahmen des Vortrags durften wir als Zuhörer auch jederzeit Fragen stellen, die Frau Tonig sodann beantwortete.

Im Gesamten war das ein aufschlussreicher Vortrag – jedenfalls für den Verfasser dieser Zeilen.

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